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Vernehmlassung 2020/18: Änderung des Entsendegesetzes · 3 Seiten

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Entsendegesetz BBl

Art. 7b Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung von Vollzugsaufgaben

1Erfüllt die tripartite Kommission die Beobachtungsaufgaben nach Artikel 360b Absätze 3-5 OR3 oder ein Kontrollorgan nach Artikel 7 Absatz 1 seine Vollzugsaufgaben nach diesem Gesetz und einer gestützt auf Artikel 7 Absatz 5 oder Artikel 7a Absatz 3 abgeschlossenen Leistungsvereinbarung nicht oder mangelhaft, so kürzt oder streicht der Bund die Abgeltung nach Artikel 7 Absatz 5 und gegebenenfalls jene nach Artikel 7a Absatz 3.

2Wird die Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung von Vollzugsaufgaben erst nach der Ausrichtung der Abgeltung festgestellt, so fordert der Bund die bereits ausgerichtete Abgeltung zuzüglich eines Zinses von jährlich 5 Prozent seit der Ausrichtung ganz oder teilweise zurück.

3In Härtefällen kann auf eine Kürzung, Streichung oder Rückforderung von Abgeltungen ganz oder teilweise verzichtet werden.

II

Das Bundesgesetz vom 17. Juni 20054 gegen die Schwarzarbeit wird wie folgt geändert:

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 11. Abschnitts

Art. 16 Kosten der Kontrollen

Wortlaut des geltenden Art. 16 ohne Sachüberschrift

Art. 16a Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung von Vollzugsaufgaben

1Erfüllt ein kantonales Kontrollorgan seine Vollzugsaufgaben nach diesem Gesetz und einer allfälligen Leistungsvereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung und dem Kanton nicht oder mangelhaft, so kürzt oder streicht der Bund die Abgeltung nach Artikel 16 Absatz 2.

2Wird die Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung von Vollzugsaufgaben nach der Ausrichtung der Abgeltung festgestellt, so fordert der Bund die bereits ausgerichtete Abgeltung zuzüglich eines Zinses von jährlich 5 Prozent seit der Ausrichtung ganz oder teilweise zurück.

3In Härtefällen kann auf eine Kürzung, Streichung oder Rückforderung von Abgeltungen ganz oder teilweise verzichtet werden.

3 SR 220.

4 SR 822.41