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Vernehmlassung 2020/19: Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten Anfang 2021 · 3 Seiten

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1. Abschnitt: Guichet unique

Gliederungstitel nach Art. 9

3. Abschnitt: Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen

Art. 9a

1Bauten und Anlagen zur Abklärung der Standorteignung von Windenergieanlagen dürfen für eine Dauer von maximal 18 Monaten ohne Baubewilligung errichtet oder geändert werden.

2Die Kantone können ein Meldeverfahren vorsehen.

Gliederungstitel vor Art. 69

10. Kapitel: Untersuchung der Wirkungen, Geodaten und Datenbearbeitung

Art. 69a Räumliche Übersicht der Elektrizitätsproduktionsanlagen

1Die Vollzugsstelle dokumentiert gemäss den Vorgaben des BFE sämtliche registrierten Elektrizitätsproduktionsanlagen in Form von Geodaten und stellt die Geodaten dem BFE zu.

2Das BFE erstellt und publiziert eine Gesamtsicht, die insbesondere folgende Angaben zu den einzelnen Elektrizitätsproduktionsanlagen enthält:

a. Standort;

b. Technologie;

c. Anlagenkategorie;

d. Leistung;

e. Inbetriebnahmedatum.

3Wird eine Elektrizitätsproduktionsanlage erweitert, enthält die Gesamtsicht zudem die Angaben zu Anlagenkategorie, Leistung und Inbetriebnahmedatum der Erweiterung.

Art. 76

Die Vollzugsstelle übermittelt dem BFE die für die Finanzberichterstattung der Bundesverwaltung notwendigen Angaben jeweils bis zum 6. Januar.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.