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Vernehmlassung 2020/20: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) · 2 Seiten

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Bundesgesetz Vorentwurf über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,

beschliesst:

I

Das Familienzulagengesetz vom 24. März 20062 wird wie folgt geändert:

Art. 17 Abs. 2 Bst. k

2 Die Familienausgleichskassen stehen unter der Aufsicht der Kantone. Unter Vorbehalt dieses Gesetzes und in Ergänzung dazu sowie unter Berücksichtigung der Organisationsstrukturen und des Verfahrens für die AHV erlassen die Kantone die erforderlichen Bestimmungen. Sie regeln insbesondere:

k. den vollen Lastenausgleich zwischen den Kassen;

Art. 28c Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung an Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe k an.

II

Das Bundesgesetz vom 20. Juni 19523 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks

Betrifft nur den französischen Text

1BBl …

2 SR 836.2

3 SR 836.1