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Vernehmlassung 2020/20: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) · 2 Seiten

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Familienzulagengesetz

Art. 20

Aufgehoben

Art. 21 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 25a Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

1 Die Rückstellung nach dem aufgehobenen Artikel 20 Absatz 1 für die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und selbstständigerwerbende Landwirte wird mit Inkrafttreten dieser Änderung aufgelöst.

2 Die Mittel der Rückstellung werden ohne Verzinsung innert zwei Jahren an die Kantone ausbezahlt.

3 Die Anteile der Kantone an den Mitteln der Rückstellung bemessen sich nach den im Kanton in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Änderung ausgerichteten Familienzulagen in der Landwirtschaft.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.