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Vernehmlassung 2020/27: Revision der Stromversorgungsverordnung (Art. 8a) · 3 Seiten

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Stromversorgungsverordnung (StromVV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20081 wird wie folgt geändert:

Art. 8a Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und 3 und Bst. c, Abs. 1bissowie Abs. 2 Bst. c

1Für das Messwesen und die Informationsprozesse sind bei Endverbrauchern, Erzeugungsanlagen und Speichern intelligente Messsysteme einzusetzen. Diese bestehen aus folgenden Elementen:

a. einem beim Endverbraucher, bei der Erzeugungsanlage oder beim Speicher installierten elektronischen Elektrizitätszähler, der:

2. Betrifft nur den französischen Text.

3. Schnittstellen aufweist, insbesondere eine für die bidirektionale Kommunikation mit einem Datenbearbeitungssystem und eine andere für den betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber, die ihm mindestens ermöglicht, seine Messdaten im Moment ihrer Erfassung abzurufen, einschliesslich der Lastgangwerte von 15 Minuten, und jederzeit in einem international üblichen Datenformat herunterzuladen, und

c. einem Datenbearbeitungssystem, mit dem auch die Endverbraucher, Erzeuger und Speicherbetreiber ihre Messdaten abrufen und mindestens einmal täglich in einem international üblichen Datenformat herunterladen können.

1bisFür den Abruf und das Herunterladen der eigenen Messdaten dürfen keine Kosten individuell angelastet werden.

2Die Elemente eines solchen intelligenten Messsystems funktionieren so zusammen, dass:

1 SR 734.71

2020–......