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Vernehmlassung 2020/27: Revision der Stromversorgungsverordnung (Art. 8a) · 3 Seiten

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c. die Messdaten, einschliesslich der Lastgangwerte von 15 Minuten, dem betroffenen Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber beim Abruf verständlich dargestellt werden;

Art. 31j

Aufgehoben

Gliederungstitel nach Art. 31k

4c. Abschnitt: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

Art. 31l

1Der Netzbetreiber kann Messsysteme, die elektronische Messmittel mit Lastgangmessung der Wirkenergie, ein Kommunikationssystem mit automatisierter Datenübermittlung und ein Datenbearbeitungssystem aufweisen, aber den Artikeln 8a und 8b noch nicht entsprechen, bis zum Ende ihrer Funktionstauglichkeit den 80 Prozent nach Artikel 31e Absatz 1 zurechnen und verwenden, wenn:

a. sie vor dem 1. Januar 2018 installiert wurden; oder

b. deren Beschaffung vor dem 1. Januar 2019 initiiert wurde.

2Solange noch keine Messsysteme erhältlich sind, die den Artikeln 8a und 8b entsprechen, kann der Netzbetreiber nötigenfalls Messsysteme gemäss Absatz 1 einsetzen und bis zum Ende ihrer Funktionstauglichkeit den 80 Prozent nach Artikel 31e Absatz 1 zurechnen.

3Die Kosten der Messeinrichtungen, die den Artikeln 8a und 8b nicht entsprechen, aber nach den Absätzen 1 und 2 und nach Artikel 31e Absatz 1 zweiter Satz eingesetzt werden dürfen, bleiben anrechenbar.

4Für den Einsatz von intelligenten Messsystemen bei Speichern gelten die Regeln von Artikel 31e über die Einführung von intelligenten Messsystemen sinngemäss.

5Für den Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen bei Erzeugungsanlagen und Speichern gelten die Regeln von Artikel 31f sinngemäss.

6Sofern ein intelligentes Messsystem die Möglichkeit, die eigenen Messdaten abzurufen und in einem international üblichen Datenformat herunterzuladen, technisch nicht in der Weise unterstützt, wie sie in Artikel 8a Absatz 1 Buchstaben a Ziffer 3 und c vorgeschrieben ist, ist das Messsystem umgehend, spätestens aber bis 1. April 2021 nachzurüsten. Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bleiben vorbehalten.