Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/3: Änderung der Verordnung über die Gebühren im Strahlenschutz (GebV-StS) · 8 Seiten

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Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren im Strahlenschutz (GebV-StS;

SR 814.56)

Wie in Ziffer 3 bereits erwähnt, nahmen nebst dem IRA drei weitere direkt betroffene Unternehmen zu den Änderungen im Anhang Bst. G detailliert Stellung und stellten Forderungen oder machten Vorschläge.

Das Unternehmen RC Tritec AG nahm mit Erstaunen eine im Erläuterungsbericht festgehaltene Begründung der Kostensteigerung aufgrund der Verteilung der Kosten auf weniger abgelieferten Abfall zur Kenntnis. Sie weist dabei auf einen steigenden administrativen Aufwand hin, der die Sicherheit und Qualität nicht verbessert. Weiter bringt die AG einen Vorschlag zu Ziffer 1.

Die Unternehmung Smolsys AG würde es seinerseits begrüssen, wenn der Bund die Vermeidung von Abfällen, u.a. durch technologische Entwicklungen im Recycling, besser unterstützt, damit Entsorgungskosten gar nicht erst entstehen. Sie erachtet die Kostenhöhe als erträglich und unterstützt grundsätzlich die Anlehnung am Verursacherprinzip. Sie weist jedoch auf versteckte Kosten für die Ablieferung von vorkonditionierten Abfällen hin.

Das Unternehmen mb-microtec AG äusserte sich allgemein sehr kritisch zur

Gebührenerhöhung und die Kostenermittlungsmethodik, insbesondere hinsichtlich der

vorkonditionierten Abfälle nach Ziffer 2.

Zu Ziffer 1, Geschlossene radioaktive Quellen

Die RC Tritec AG weist auf die grosse Kostenzunahme für die Ablieferung von gebündelten Q1-Quellen hin, die in der Vergangenheit mit einer Liter-Pauschale in Rechnung gestellt wurde. Mit einer Pauschale pro Quelle erhöht sich der Preis bei solchen Lieferungen erheblich. Sie führte anhand eines konkreten Beispiels auf, dass die Kostensteigerung in speziellen Fällen bis zu einem Faktor 1000 ausfallen kann.

Zu Ziffer 2, Vorkonditionierte Abfälle

Die Smolsys AG und mb-microtec AG fordern bei vorkonditionierten Abfällen eine Klarstellung in der Verordnung, welche spezifischen Tätigkeiten in den Pauschalgebühren enthalten sind und welche nicht (z.B. Spezifikationen, Transport, Kontrolltätigkeiten, usw.). Weiter fordern sie, dass sämtliche zusätzlich anfallende Kosten für die Ablieferung vorkonditionierter Abfälle, die gemäss Erläuterungsbericht separat nach Aufwand verrechnet werden, als Pauschalgebühr in die Verordnung aufgenommen werden. Das Unternehmen mb-microtec AG macht dazu einen konkreten Vorschlag (siehe entsprechende Stellungnahme).

Ein weiterer Punkt, der von der mb-microtec AG eingebracht wird, ist eine Klarstellung, wann die Kostenverantwortung auf den Bund übergeht für den Fall, dass zu einem späteren Zeitpunkt zusätzliche unvorhergesehene Kosten bei der Sammelstelle des Bundes anfallen. Sie schlägt vor, in die Verordnung aufzunehmen, dass sämtliche Kostentragungspflichten des Abfallverursachers 5 Jahre nach Ablieferung der Abfälle erlöschen. Weiter äussert das Unternehmen in seiner Stellungnahme Bedenken über die Berechnungsgrundlage der Gebühren und wie die berechneten Vollkosten auf die verschiedenen Abfallkategorien verteilt worden sind. Sie weist auf mehrere spezifische Punkte in der Berechnung hin, die ihrer Ansicht nach, unklar, mehrfach gebucht oder falsch eingeteilt sind. Aufgrund dessen fordert sie eine Überprüfung bzw. eine Kürzung der Gebühren für vorkonditionierte Abfälle.

5 Liste der Vernehmlassungsteilnehmenden und Abkürzungen

1. Kantone