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Vernehmlassung 2020/32: Kt.Iv. TG 16.312. Ergänzung von Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht der Versicherten · 3 Seiten

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Bundesgesetz Vorentwurf über die Krankenversicherung (KVG)

(Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht)

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates vom [Datum des Entscheids der Kommission]1

und in die Stellungnahme des Bundesrates vom [Datum]2,

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1 und 1bis

1Volljährige Personen mit Wohnsitz in der Schweiz müssen sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme für Krankenpflege versichern oder von ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihrem gesetzlichen Vertreter versichern lassen.

1bisMinderjährige Personen mit Wohnsitz in der Schweiz müssen innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder Geburt in der Schweiz von der Inhaberin oder vom Inhaber der elterlichen Sorge oder vom Vormund für Krankenpflege versichert werden.

Art. 5 Abs. 2 letzter Satz

2… Der Prämienzuschlag eines Kindes ist ausschliesslich von den Eltern solidarisch oder vom Elternteil, der dessen Prämien schuldet, oder vom Vormund geschuldet.

Art. 61a Prämienschuldnerin und -schuldner bei Kindern

1Die Prämien für das Kind sind bis zum Ende des Monats, in dem es volljährig wird, ausschliesslich von seinen Eltern solidarisch geschuldet.

SR ...

1BBl 2020 ...

2BBl 2020 ...

3 SR 832.10

2020–......