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Vernehmlassung 2020/32: Kt.Iv. TG 16.312. Ergänzung von Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht der Versicherten · 3 Seiten
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2Weist ein Elternteil nach, dass er gemäss einem Unterhaltsvertrag oder einem gerichtlichen Entscheid verpflichtet ist, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, welche die Prämien umfassen, und dass er diese Unterhaltsbeiträge bezahlt, schuldet nur der andere Elternteil die Prämien.
Art. 61a wird zu Art. 61b
Art. 64 Abs. 1bis
1bisDie Kostenbeteiligung für das Kind ist bis zum Ende des Monats, in dem es volljährig wird, ausschliesslich von seinen Eltern solidarisch oder vom Elternteil, der die Prämien schuldet, geschuldet.
Art. 64a Abs. 1bis, 2 zweiter und dritter Satz, 4, 5, 7, 7bis, 7ter, 7quater, 8 zweiter Satz
1bisIst die versicherte Person minderjährig, sind die Bestimmungen zum Nichtbezahlen von Prämien und Kostenbeteiligungen grundsätzlich auf ihre Eltern anzuwenden. Für Forderungen, die während der Zeit entstehen, in der die versicherte Person minderjährig ist, gilt dies auch, wenn sie es nicht mehr ist.
2…... Eine Person darf in einem Kalenderjahr höchstens je vier Mal für eigene Prämien und für Prämien eines Kindes betrieben werden. Der Kanton kann verlangen, dass der Versicherer ihm die von dessen Betreibung betroffenen Personen bekannt gibt.
4Der Kanton vergütet dem Versicherer 85 Prozent der Forderungen, die Gegenstand der Bekanntgabe nach Absatz 3 waren. Der Versicherer bewahrt die Verlustscheine und die gleichwertigen Rechtstitel bis zur vollständigen Bezahlung der ausstehenden Forderungen auf. Sobald die Schuld vollständig oder teilweise gegenüber dem Versicherer beglichen ist, erstattet dieser 50 Prozent des erhaltenen Betrages an den Kanton zurück.
5Übernimmt der Kanton zusätzlich fünf Prozent der Forderungen, die der Versicherer ihm nach Absatz 3 bekanntgegeben hat, so tritt der Versicherer ihm diese Forderungen ab. Der Kanton informiert die versicherte Person über die Abtretung. In diesen Fällen kann die versicherte Person den Versicherer und die Versicherungsform in Abweichung der Absätze 6 und 7biswieder wechseln.
6In Abweichung von Artikel 7 kann die säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln, solange die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt sind. Artikel 7 Absätze 3 und 4 bleibt vorbehalten.
7Aufgehoben
Minderheit (Häberli-Koller, Bischof, Kuprecht, Müller Damian)
Abs. 7 dritter und vierter Satz
7. ……. Eine Notfallbehandlung liegt vor, wenn die Behandlung nicht aufgeschoben werden kann. Dies ist der Fall, wenn die versicherte Person ohne sofortige Behand-