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Vernehmlassung 2020/39: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und ALV-Informationssystemeverordnung · 28 Seiten

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Verordnung für die von der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung betriebenen Informationssysteme (ALV-Informationssystemeverordnung, ALV-IsV)

Vom ….2021

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 96c Absatz 3 und 109 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19821 (AVIG),

auf die Artikel 35 Absatz 5 und 41 Absatz 1 des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 19892 (AVG)

und auf Artikel 25 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 19923 (BStatG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung der Informationssysteme nach Artikel 83 Absatz 1bisAVIG.

Art. 2 Verantwortung und Datenschutz

1Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung ist verantwortlich für die Organisation, die Entwicklung und den Betrieb der Informationssysteme nach Artikel 83 Absatz 1bisAVIG.

2Sie überwacht die Einhaltung der Vorgaben nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz4 (DSG). Dazu kann sie regelmässige Kontrollen durchführen oder durchführen lassen.

3Die Verantwortlichen der Stellen und Organe nach Artikel 96c AVIG und Artikel 35 AVG stellen sicher, dass den Anwenderinnen und Anwendern der Informationssysteme nur die Berechtigungen gewährt werden, die sie benötigen.

Art. 3 Datensicherheit

1Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung und die Stellen und Organe nach Artikel 96c AVIG und Artikel 35 AVG gewährleisten bei der Bearbeitung von Personendaten die Datensicherheit. Sie sorgen für angemessene technische und organisatorische Massnahmen.

2Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung trifft die Massnahmen, die notwendig sind, um die Daten und Programme der Informationssysteme nach Entwendung, Verlust oder unbeabsichtigter Vernichtung wiederherzustellen.

3Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung legt in einem Bearbeitungsreglement namentlich ihren internen Prozess für die Gewährung der Datensicherheit, das Datenbearbeitungs- und Kontrollverfahren sowie die einzelnen Sicherheitsmassnahmen fest.

Art. 4 Vernichtung, Aufbewahrung und Archivierung der persönlichen Daten

1Die Aufbewahrung und die Vernichtung der Daten richtet sich nach Artikel 125 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19835 (AVIV).

2Die Ablieferung von digitalen Unterlagen aus den Informationssystemen an das Bundesarchiv richtet sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 19986 (BGA).

Art. 5 Datenexport in die Informationssysteme der Durchführungsstellen

1Der Export von Daten aus den Informationssystemen nach Artikel 83 Absatz 1bisAVIG in die Informationssysteme der Durchführungsstellen bedarf der vorherigen Genehmigung der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung.

2Die Genehmigung wird erteilt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a. der Datenimport ist für den Vollzug des AVIG oder AVG notwendig; und

b. für die kantonalen Amtsstellen besteht eine kantonale Rechtsgrundlage für ihr eigenes Informationssystem und die Bearbeitung von Daten aus Drittsystemen.

3Die Durchführungsstellen müssen die Datensicherheit für die exportierten Daten und die Konformität der Datenverarbeitung gewährleisten.

1 SR 837.0

2 SR 823.11

3 SR 431.01

4 SR 235.1

5 SR 837.02

6 SR 152.1

2020–......