Vorlage
Vernehmlassung 2020/39: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und ALV-Informationssystemeverordnung · 28 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
a. der Führung einer aktuellen Statistik für die Arbeitsmarktbeobachtung nach Artikel 36 AVG und den Ziffern 17 und 150 des Anhangs der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 19937;
b. der Arbeitsmarktforschung nach Artikel 73 AVIG;
c. der Bereitstellung von Leistungs- und Führungskennzahlen für die beteiligten Stellen.
Art. 13 Inhalt
Für die Arbeitsmarktbeobachtung enthält das Informationssystem für die Analyse von Arbeitsmarktdaten gemäss Art. 83 Absatz 1bis Buchstabe c AVIG Daten über:
a. die stellensuchenden natürlichen Personen nach Artikel 24 ff. AVG;
b. die versicherten natürlichen und juristischen Personen nach AVIG;
c. die erfassten offenen Stellen;
d. die arbeitsmarktlichen Massnahmen;
e. die nach AVIG erfolgten Leistungen an natürliche und juristische Personen.
Art. 14 Datenbeschaffung
Die Daten werden durch die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung übernommen aus:
a. dem Informationssystem für die Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung;
b. dem Informationssystem für die öffentliche Arbeitsvermittlung;
c. den statistischen Erhebungen sowie den Registern des Bundesamtes für Statistik;
d. der Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung.
Art. 15 Bekanntgabe der Daten für die Forschung
1Die zur Verfügung gestellten Daten für die Forschung stammen aus dem Informationssystem für die Analyse von Arbeitsmarktdaten. Ausnahmen sind möglich.
2Spezifische Personendaten dürfen sonstigen Institutionen, die Forschung betreiben, bekannt gegeben werden, sofern es sich um eine einmalige Datenbekanntgabe handelt und die betroffenen Personen ihre schriftliche Einwilligung erteilt haben. Keine Einwilligung ist erforderlich, wenn es sich um rein statistische oder vollständig anonymisierte Daten handelt und die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht.
Art. 16 Datenzusammenführung
Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung sorgt für eine zweckmässige Zusammenführung der Daten, die im Informationssystem für die Analyse von Arbeitsmarktdaten enthalten sind.
5. Abschnitt: Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen nach Artikel 83 Absatz 1bis Buchstabe d AVIG
Art. 17 Zweck
Die Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen nach Artikel 83 Absatz 1bisBuchstabe d AVIG dient als Kontaktstelle zwischen den Bezügerinnen und Bezügern von Leistungen der Arbeitslosenversicherung und der öffentlichen Arbeitsvermittlung sowie den zuständigen Durchführungsstellen.
Art. 18 Registrierung
1Die Benutzerinnen und Benutzer der Zugangsplattform, müssen sich zuerst registrieren.
2Registriert wird, wer die allgemeinen Nutzungsbedingungen und die dazugehörige Datenschutzerklärung anerkennt.
Art. 19 Nutzung und Inhalt
1Die registrierten Benutzerinnen und Benutzer übermitteln über die Zugangsplattform die Daten, die für den Bezug von Leistungen notwendig sind.
2Sie finden darauf die an sie gerichteten Informationen.
Art. 20 Datenaustausch
1Die auf der Zugangsplattform hinterlegten Daten werden automatisch an das entsprechende Informationssystem übermittelt.
2Daten aus den Informationssystemen nach Artikel 83 Absatz 1bisBuchstaben a und b AVIG werden Bezügerinnen und Bezügern von Leistungen der Arbeitslosenversicherung zur Verfügung gestellt.
Art. 21 Zugriffsrechte