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Vernehmlassung 2020/39: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und ALV-Informationssystemeverordnung · 28 Seiten

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Der Umfang der Zugriffs- und Bearbeitungsrechte ist in Anhang 3 festgelegt.

6. Abschnitt: Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung nach Artikel 83 Absatz 1bis Buchstabe e AVIG

Art. 22 Zweck

Die Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung dient als elektronische Stellenbörse.

Art. 23 Registrierung

1Die Benutzerinnen und Benutzer der Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung müssen sich zuerst registrieren.

2Registriert wird, wer auf der Plattform die allgemeinen Nutzungsbedingungen und die dazugehörige Datenschutzerklärung anerkennt.

Art. 24 Struktur, Zugriff und Zuständigkeit

1Die Plattform hat einen frei zugänglichen Bereich und einen Bereich mit gesichertem Zugriff.

2Der gesicherte Zugriff ist Personen und Stellen nach Artikel 35 Absatz 3terAVG vorbehalten.

3Der Inhalt der Plattform wird durch die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren bewirtschaftet.

Art. 25 Persönliches Stellenprofil

Alle bei den Arbeitsmarktsbehörden registrierten Stellensuchenden können entscheiden, ob ihr persönliches Stellenprofil auf der Plattform anonymisiert oder nicht anonymisiert einsehbar ist. Dies wird im Informationssystem der öffentlichen Arbeitsvermittlung registriert.

Art. 26 Zugriffsrechte

Der Umfang der Zugriffs- und Bearbeitungsrechte ist in Anhang 3 festgelegt.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 27 Aufhebung anderer Erlasse

Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:

1. Verordnung vom 26. Oktober 20168 über das Informationssystem für die Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ASAL-Verordnung).

2. Verordnung vom 1. November 20069 über das Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM-Verordnung).

3. Verordnung vom 25. Oktober 201710 über das Informationssystem für die Analyse von Arbeitsmarktdaten (LAMDA-Verordnung).

Art. 28 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident:

Der Bundeskanzler:

8 SR 837.063.1

9 SR 823.114

10 SR 837.063.2