Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 107Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV), SR 919.117.71
16.4 Ergebnisse der Vernehmlassung
16.5 Auswirkungen
16.5.1 Bund
Für den Bund entstehen keine zusätzlichen Aufwände. Die Anpassung der Verordnung vom 16. Juni 2006 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft generiert zusätzliche Einnahmen beim Bund. Diese sollen die Kosten für die Datenzustellung mittelfristig decken.
16.5.2 Kantone
Diese Verordnungsanpassungen haben auf die Kantone keine Auswirkungen.
16.5.3 Volkswirtschaft
Mit der Anpassung von Art. 27 Abs. 2 sind präzisere, standortangepasstere Forschungsergebnisse zu erwarten.
Die Gebühren verursachen geringfügige Kosten für die Unternehmen, die die Dienstleistung der Datenfreigabe und -Weitergabe in Anspruch nehmen.
16.6 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Bestimmungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
16.7 Inkrafttreten
Die Verordnungsänderung soll am 01. Januar 2021 in Kraft treten.
16.8 Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen bilden die Artikel 165d, 165g und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998. Die Änderung von Art. 27 Abs. 2 ISLV erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung der Vorgaben von Art. 22 des DSG