Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 107Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV), SR 919.117.71

16.4 Ergebnisse der Vernehmlassung

16.5 Auswirkungen

16.5.1 Bund

Für den Bund entstehen keine zusätzlichen Aufwände. Die Anpassung der Verordnung vom 16. Juni 2006 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft generiert zusätzliche Einnahmen beim Bund. Diese sollen die Kosten für die Datenzustellung mittelfristig decken.

16.5.2 Kantone

Diese Verordnungsanpassungen haben auf die Kantone keine Auswirkungen.

16.5.3 Volkswirtschaft

Mit der Anpassung von Art. 27 Abs. 2 sind präzisere, standortangepasstere Forschungsergebnisse zu erwarten.

Die Gebühren verursachen geringfügige Kosten für die Unternehmen, die die Dienstleistung der Datenfreigabe und -Weitergabe in Anspruch nehmen.

16.6 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Bestimmungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

16.7 Inkrafttreten

Die Verordnungsänderung soll am 01. Januar 2021 in Kraft treten.

16.8 Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen bilden die Artikel 165d, 165g und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998. Die Änderung von Art. 27 Abs. 2 ISLV erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung der Vorgaben von Art. 22 des DSG