Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten
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1 Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft, RS 910.181
1.1 Ausgangslage
Die Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft regelt die technischen Einzelheiten für verschiedene Bereiche der Bio-Verordnung, wie zum Beispiel zulässige Dünger, Pflanzenschutzmittel, sowie zulässige Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe für Lebensmittel und Massnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Bio-Verordnung beim Import.
Einerseits soll die Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft per 01.01.2021 geändert werden, weil die Änderung des übergeordneten Erlasses, der Bio-Verordnung SR 910.18, entsprechende Anpassungen notwendig macht. Anderseits braucht es abermals Abstimmungen mit den kürzlich geänderten, entsprechenden Erlassen der EU, um die Gleichwertigkeit zu wahren.
1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
a) Die Bio-Verordnung (SR 910.18) weist die Kompetenzen für das Erstellen der Liste der Länder und für die Liste der Zertifizierungsstellen neu dem BLW zu, weswegen die entsprechenden Artikel 4 und 4a sowie die Anhänge 4 und 4a in der Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft per 01.01.2021 aufzuheben sind.
b) Anhang 1 «Zugelassene Pflanzenschutzmittel», Anhang 2 «Zugelassene Dünger, Präparate und Substrate», Anhang 3 Teil A «Zulässige Lebensmittelzusatzstoffe, einschliesslich Träger» und Anhang 3 Teil B Ziffer 1 «Direkt eingesetzte Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen» sollen angepasst, bzw. einige Einträge neu aufgenommen werden.
1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 4 Länderliste
Neu weist die Bio-Verordnung (SR 910.18) in Art. 23 Abs. 1 die Kompetenz für das Erstellen der Liste der Länder dem BLW zu. Dieser Artikel ist somit in der Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft aufzuheben und neu in einer BLW-Bio-Verordnung zu integrieren.
Artikel 4a Liste anerkannter Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden ausserhalb der Länderli-
ste
Neu weist die Bio-Verordnung (SR 910.18) in Art. 23a Abs. 2 die Kompetenz für die Anerkennung von Zertifizierungsstellen ausserhalb der Länderliste dem BLW zu. Artikel 4a ist somit in der Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft aufzuheben und neu in einer BLW-Bio-Verordnung zu integrieren.
Anhang 1 Zugelassene Pflanzenschutzmittel und Verwendungsvorschriften
Neu sollen Wasserstoffperoxid, Terpene (Eugenol, Geraniol und Thymol), Natriumchlorid, Cerevisan und Pyrethrine (aus anderen Pflanzen als Chrysanthemum cinerariaefolium) in Anhang 1 aufgenommen werden. Die Expert Group for Technical Advice on Organic Production (EGTOP) beurteilte in den Empfehlungen zu Pflanzenschutzmitteln1 ihre Anwendung als biokonform.
Anhang 2 Zugelassene Dünger, Präparate und Substrate
In ihren Empfehlungen zu Düngemitteln2 gelangte die EGTOP unter anderem zu dem Schluss, dass die Stoffe „Weichtierabfälle und Eierschalen“ sowie „Huminsäure und Fulvinsäure“ den Zielen und
1 Schlussbericht Pflanzenschutzmittel IV: https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/food-farming-fisheries/farming/documents/finalreport-egtop-plant-protection-iv_en.pdf
2 Schlussbericht Düngemittel III: https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/food-farming-fisheries/farming/documents/final-reportegtop-fertilizers-iii_en.pdf