Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 103Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD), SR 916.404.2
1.2.1 zuzüglich der Differenz von CHF 0.30 zwischen den Gebühren für eine Einzelohrmarke (AS 2018 4697, III, Abs. 1) und eine Doppelohrmarke (AS 2018 4697, III, Abs. 2). Zurzeit kann die Ohrmarkenlieferantin keine Doppelohrmarken für Kleinrassen ohne Mikrochip anbieten; deshalb wird dieser Artikel unter Ziffer 1.1.2 nicht aufgeführt.
Ziffer 1.1.3.1: Weil nun für Tiere der Schweinegattungen zwei Gebührenposten zur Verfügung ste-
hen, soll die zuvor unter 1.1.3 gelistete Gebühr für eine Einzelohrmarke ohne Mikrochip neu unter 1.1.3.1 gelistet werden.
Ziffer 1.1.3.2: Neu soll eine Gebühr für die Lieferung von Einzelohrmarken ohne Mikrochip für Klein-
rassen der Schweinegattung aufgeführt werden. Die Höhe dieser Gebühr entspricht mit CHF 1.80 derjenigen der Ersatzohrmarken unter Ziffer 1.2.1. Es gilt zu beachten, dass für Tiere der Schweinegattung keine Ersatzohrmarken vorgesehen sind.
15.4 Ergebnisse der Vernehmlassung
15.5 Auswirkungen
15.5.1 Bund
Aufgrund der Weiterführung der bisherigen Praxis sind keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund zu erwarten.
15.5.2 Kantone
Es ist keine Auswirkung auf die Kantone zu erwarten.
15.5.3 Volkswirtschaft
Tierhalterinnen und Tierhalter haben aufgrund der Weiterführung der bisherigen Praxis keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten.
15.6 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
15.7 Inkrafttreten
Die Änderungen sollen am 1. Januar 2021 in Kraft treten.
15.8 Rechtliche Grundlagen
Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG;
SR 172.010) und Artikel 15b Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40).