Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten

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Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft (SR 910.181)

Grundsätzen des biologischen Landbaus entsprechen. Daher sollten diese Stoffe in Anhang 2 dieser Verordnung aufgenommen werden.

Anhang 3 Teil A, Zulässige Lebensmittelzusatzstoffe, einschliesslich Träger

Neu soll Tarakernmehl (E417) als Verdickungsmittel bei Produkten pflanzlichen Ursprungs zugelassen werden. Diese bereits aufgenommen Zusatzstoffe werden neu auch für folgende Anwendungen zugelassen: Glycerin (E 422) als Feuchthaltemittel in Gelatinekapseln und zur Beschichtung von

Filmtabletten , Siliciumdioxid (E551) bei Propolis und Carnaubawachs (E 903) zur konservierenden Beschichtung von Früchten, die im Zuge einer Quarantänemassnahme zum Schutz vor Schadorganismen einer Extremkältebehandlung unterzogen werden.. Die Expert Group for Technical Advice on Organic Production (EGTOP) ist in ihren Empfehlungen zu Lebensmitteln3 zum Schluss gekommen,

dass die Verwendung dieser Stoffe mit den Zielen und Grundsätzen der biologischen Produktion zu vereinbaren ist.

Anhang 3 Teil B, Ziffer 1. Direkt eingesetzte Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse,

die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen

Neu sollen für die Herstellung von Pflanzenproteinextrakten L-(+)-Milchsäure aus der Fermentation und Natriumhydroxid gelistet werden. Hopfenextrakt und Kiefernharzextrakt sollen aufgrund ihrer antimikrobiellen Wirkung bei der Zuckerherstellung zugelassen werden. Auch für diese Stoffe ist die EGTOP zum Schluss gekommen, dass ihre Verwendung mit den Zielen und Grundsätzen der biologischen Produktion zu vereinbaren ist4.

Anhang 4 Länderliste

Die Länderliste (Anhang 4) ist in der vorliegenden Verordnung aufzuheben und neu in einer BLW-Bio-Verordnung zu integrieren.

Anhang 4a Liste anerkannter Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden ausserhalb der Länderliste

Dier Liste anerkannter Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden ausserhalb der Länderliste (Anhang 4a) ist in der vorliegenden Verordnung aufzuheben. Neu soll sie nur noch für zusätzliche Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden, welche auf Begehren hin gemäss Art. 23a Abs. 1bisvom BLW anerkannt wurden, in einer BLW-Bio-Verordnung integriert werden.

1.4 Ergebnisse der Vernehmlassung

1.5 Auswirkungen

1.5.1 Bund

Aufgrund des Verweises auf das Zulassungsverfahren der EU entfällt für die betreffenden Kontrollstellen eine entsprechende Zulassung durch die Schweiz, sowie die entsprechende Überwachung durch das BLW. Daraus resultiert eine gewisse administrative Entlastung des BLW. Ansonsten keine Auswirkungen.

1.5.2 Kantone

Keine Auswirkungen.

3 Abschlussbericht über Lebensmittel (IV): https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/food-farming-fisheries/farming/documents/final-report-etop-food-iv_en_0.pdf

4 Abschlussbericht über Futtermittel (III) und Lebensmittel (V): https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/food-farming-fisheries/farming/documents/final-report-egtop-feed-iii-and-food-v_en.pdf