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Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 167 Seiten

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a. wenn in dem Boden nachweislich mindestens 5 Jahre lang keine vom BLW als Wirtspflanze der betreffenden Vektoren festgelegten Vorkulturen angebaut wurden; oder

b. für Vermehrungsbestände zur Produktion von zertifiziertem Pflanzgut.

4.3 Beprobungen und Untersuchungen werden nach den Vorschriften des BLW

entsprechend den Protokollen der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) oder anderer international anerkannter Protokolle durchgeführt. Fehlen solche Protokolle, so legt das BLW das Protokoll fest.

4.4 Die Anlage der Vermehrungsparzellen muss unter Produktionsbedingungen

erfolgen, die geeignet sind, dem Risiko einer Kontamination des Bodens mit den unter Ziffer 13 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten Vektoren vorzubeugen.

5 Betriebsteil, Produktionsort oder Gebiet

5.1 Vermehrungsbestände zur Produktion von Pflanzgut dürfen nicht in Obst-

produktionsanlagen oder Mutterpflanzenbeständen angelegt werden. Die Isolationsabstände sind in Ziffer 8 aufgeführt.

5.2 Zusätzlich zu den Anforderungen an die Gesundheit und den Boden gemäss

den Ziffern 3 und 4 muss das Vermehrungsmaterial entsprechend den Massnahmen im Betriebsteil, dem Produktionsort oder dem Gebiet nach Ziffer 12 produziert werden, um das Risiko des Auftretens der hierunter aufgeführten Schadorganismen zu begrenzen.

6 Qualitätsmindernde Mängel

6.1 Die Mutterpflanzen und das Vermehrungsmaterial müssen praktisch frei sein

von Mängeln, die die Qualität und den Nutzen von Vermehrungsmaterial oder Pflanzgut von Obstarten beeinträchtigen können.

6.2 Als «praktisch frei von Mängeln» gilt Pflanzenmaterial dessen Ausmass der

vorhandenen Mängel, die Qualität und Nutzen von Vermehrungsmaterial oder Pflanzgut beeinträchtigen können, dem Ausmass entspricht, das bei guter Anbau- und Verarbeitungspraxis zu erwarten ist, oder geringer ist.

6.3 Verletzungen, Verfärbung, Narbengewebe oder Trockenschäden gelten als

Mängel, wenn Qualität und Nutzen des Vermehrungsmaterials dadurch beeinträchtigt werden.

7 Feldbesichtigung

7.1 Feldbesichtigungen bestehen aus visuellen Kontrollen sowie gegebenenfalls

Beprobungen und Untersuchungen.