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Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 167 Seiten
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Anhang 3 (Art. 812, 19, 21, 2326, 28)
Anforderungen an den Vermehrungsbestand
1 Sortenechtheit, Sortenreinheit und Kulturzustand
1.1 Der Bestand muss sortenecht und sortenrein sein und erforderlichenfalls dem
Klon entsprechen.
1.2 Der Kulturzustand der Vermehrungsparzelle und der Entwicklungsstand des
Bestandes müssen eine ausreichende Überprüfung der Sortenechtheit und der Sortenreinheit und erforderlichenfalls eine Überprüfung des Klons sowie des Gesundheitszustands des Bestandes gestatten.
1.3 Die Feststellung der Sortenechtheit erfolgt durch Beobachtung der Ausprä-
gung der Merkmale der Sorte an der Mutterpflanze oder dem Vermehrungsbestand. Diese Beobachtung wird auf eines der folgenden Elemente gestützt:
a. die amtliche Beschreibung bei Sorten, die in der Obstsortenliste oder einem Sortenverzeichnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union eingetragen sind;
b. die Beschreibung, die dem Antrag bei Sorten beigefügt ist, für die ein Antrag auf Eintragung in die Obstsortenliste oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Antrag auf Eintragung im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU16 gestellt wurde;
c. die amtlich anerkannte Beschreibung, wenn die Sorte, die Gegenstand der genannten Beschreibung ist, in einem nationalen Sortenverzeichnis eingetragen ist.
1.4 Im Fall von Ziffer 1.3 Buchstabe b ist für die Registrierung von Mutter-
pflanzen für Vorstufenmaterial bzw. Vorstufenmaterial ist ein Bericht der amtlichen Prüfungsstelle erforderlich, der belegt, dass die betreffende Sorte unterscheidbar, homogen und beständig ist. Bis zur Eintragung der Sorte dürfen die betreffende Mutterpflanze und das aus ihr erzeugte Material jedoch lediglich zur Erzeugung von Basismaterial oder zertifiziertem Material verwendet werden, und sie dürfen nicht als Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material in Verkehr gebracht werden.
1.5 Kann die Übereinstimmung mit der Sortenbeschreibung nur anhand der
Merkmale einer fruchtenden Pflanze festgestellt werden, so wird die Ausprägung der Merkmale der Sorte anhand der Früchte einer fruchtenden
16 Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der Registrierung von Versorgern und der Eintragung von Sorten sowie des gemeinsamen Sortenverzeichnisses, in der für die Schweiz gemäss Anhang 6 Anlage 1 des Agrarabkommens (SR 0.916.026.81) jeweils verbindlichen Fassung.