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Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 167 Seiten

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Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für

landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel AS 2020

Art. 12 Kontrolle

1Die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung muss in den einzelnen Betrieben wie folgt kontrolliert werden:

a. in Betrieben, die Erzeugnisse nach dieser Verordnung herstellen, etikettieren, vorverpacken oder mit ihnen handeln: mindestens einmal alle zwei Jahre;

b. in Betrieben, die Lebensmittel mit einzelnen Zutaten nach Artikel 8a herstellen: mindestens einmal alle zwei Jahre;

c. in Sömmerungsbetrieben, die Erzeugnisse nach dieser Verordnung herstellen: mindestens einmal alle acht Jahre; Sömmerungsbetriebe können sich organisatorisch zusammenschliessen;

d. in Betrieben, die Erzeugnisse nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a herstellen: mindestens einmal alle vier Jahre, in Sömmerungsbetrieben mindestens einmal alle acht Jahre.

2Die Kontrollen werden durch die vom Betrieb beauftragte Zertifizierungsstelle oder eine von dieser beauftragten Inspektionsstelle durchgeführt. Für Betriebe, die Erzeugnisse nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a herstellen, ist die Zertifizierungsstelle zuständig, die die erste Stufe nach der Primärproduktion kontrolliert.

3Jede Zertifizierungsstelle muss sicherstellen, dass bei den Betrieben, für die sie zuständig ist, die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zusätzlich zu den Kontrollen nach Absatz 1 wie folgt kontrolliert wird:

a. Kontrolle von jährlich mindestens 15 Prozent der Sömmerungsbetriebe, risikobasiert oder im Rahmen von Stichproben;

b. Kontrolle von jährlich mindestens 5 Prozent der übrigen Betriebe entlang der ganzen Wertschöpfungskette, risikobasiert.

4Die Kontrollen sind, soweit möglich, auf öffentlich-rechtliche und auf privatrechtliche Kontrollen abzustimmen.

5Die Zertifizierungsstelle meldet den zuständigen kantonalen Behörden und dem BLW die festgestellten Verstösse.

Art. 13 Einleitungssatz

Die Betriebe nach Artikel 12 Absatz 1 müssen: