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Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 167 Seiten
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c. Die Produzenten und Produzentinnen verfügen mindestens über zwei Drittel der Stimmrechte und bei Kapitalgesellschaften über zwei Drittel des Kapitals in der Gemeinschaft.
Art. 14 Abs. 1 Bst. k
1Beiträge werden gewährt für:
k. Anschlüsse der Grundversorgung im Fernmeldewesen an fernmeldetechnisch nicht erschlossenen Orten.
Art. 15 Abs. 1 Bst. f und h und 3 Bst. f
1Bei Bodenverbesserungen nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 sind die folgenden Kosten beitragsberechtigt:
f. Gebühren aufgrund von Bundesgesetzen und Gebühren für Baubewilligungen;
h. Bei Anschlüssen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe k nur die Kosten, die nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung vom 9. März 20072 über Fernmeldedienste von den Kunden und Kundinnen übernommen werden müssen.
3Nicht beitragsberechtigt sind insbesondere:
f. Verwaltungskosten, Sitzungsgelder, Zinsen, Versicherungsprämien, Gebühren und Ähnliches, ausgenommen Gebühren nach Absatz 1 Buchstabe f;
Art. 15b
Aufgehoben
Art. 16 Beitragssätze für Bodenverbesserungen
1Für Bodenverbesserungen gelten folgende maximale Beitragssätze:
a. für umfassende gemeinschaftliche Massnahmen:
Prozent 1. in der Talzone34
2. in der Hügelzone und in der Bergzone I37
3. in den Bergzonen II–IV und im Sömmerungsgebiet40
b. für übrige gemeinschaftliche Massnahmen:
1. in der Talzone27
2. in der Hügelzone und in der Bergzone I30
3. in den Bergzonen II–IV und im Sömmerungsgebiet33
c. für einzelbetriebliche Massnahmen:
1. in der Talzone20