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Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 167 Seiten
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5Das Verbot der Zweckentfremdung und die Rückerstattungspflicht enden nach Ablauf der bestimmungsgemässen Verwendungsdauer nach Artikel 37 Absatz 6, jedoch spätestens 20 Jahre nach der Schlusszahlung des Bundes.
Art. 37 Abs. 6 Bst. e
6Die bestimmungsgemässe Verwendungsdauer beträgt:
e. für bauliche Massnahmen und Einrichtungen 10 Jahre zur Verwirklichung ökologischer Ziele sowie zur Erfüllung der Anforderungen des Heimatschutzes nach Artikel 18 Absatz 3
Art. 39 Abs. 1 Bst. e und Abs. 1bis
1Beiträge sind insbesondere auch zurückzuerstatten:
e. bei gewinnbringender Veräusserung eines Betriebs oder Betriebsteils, der mit einer einzelbetrieblichen Massnahme gefördert wurde;
1bisBei gewinnbringender Veräusserung nach Absatz 1 Buchstabe e entspricht der Gewinn die Differenz zwischen dem Veräusserungs- und dem Anrechnungswert abzüglich Realersatz, Steuern und öffentlich-rechtlicher Abgaben. Das BLW legt die Anrechnungswerte fest.
Art. 40 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 42 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2
1Auf eine Grundbuchanmerkung kann verzichtet werden:
e. für bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Verwirklichung ökologischer Ziele nach Artikel 18 Absatz 3.
2An die Stelle der Grundbuchanmerkung tritt in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a–c und e eine Erklärung des Werkeigentümers, worin er sich zur Einhaltung des Zweckentfremdungsverbotes, der Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht, der Rückerstattungspflicht sowie allfälliger weiterer Bedingungen und Auflagen verpflichtet.
Art. 44 Abs. 1 Bst. f
1Eigentümer und Eigentümerinnen, die den Betrieb selber bewirtschaften, können Investitionskredite erhalten für:
f. bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Verwirklichung ökologischer Ziele sowie zur Erfüllung der Anforderungen des Heimatschutzes.
Art. 45a Abs. 3
Aufgehoben