Vorlagen

Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 167 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 19Fedlex · Vorlage

5Die Beiträge für Projekte zur regionalen Entwicklung werden in einer Vereinbarung nach Artikel 28a festgelegt.

6Kosten für nichtbauliche Massnahmen, die bereits während der Grundlagenbeschaffung anfallen, können nachträglich angerechnet werden, sofern das Projekt zur regionalen Entwicklung umgesetzt wird.

Art. 20 Abs. 1 Bst a, Abs. 1bisund 1ter

1Die Gewährung eines Beitrages setzt einen Kantonsbeitrag in Form einer nichtrückzahlbaren Geldleistung voraus. Der minimale Kantonsbeitrag beträgt:

a. 80 Prozent des Beitrages bei umfassenden gemeinschaftlichen Massnahmen nach Artikel 11 Absatz 2;

1bisKein Kantonsbeitrag ist erforderlich für Beiträge nach den Artikeln 17 und 19 Absatz 5.

1terBei Projekten zur regionalen Entwicklung bemisst sich der minimale Kantonsbeitrag bei Massnahmen, die auch ausserhalb solcher Projekte mit Beiträgen gefördert werden könnten nach Absatz 1. Bei den anderen Massnahmen beträgt der minimale Kantonsbeitrag 80 Prozent.

Art. 21 Abs. 3

3Sind nach Ansicht des Kantons die Voraussetzungen für die Gewährung eines Beitrages erfüllt, so reicht er dem BLW ein entsprechendes Beitragsgesuch ein. Das Gesuch ist elektronisch über das Informationssystem eMapis einzureichen.

Art. 22 Kombinierte Unterstützung von Gebäuden, Bauten und Einrichtungen

Werden für landwirtschaftliche Gebäude oder für Bauten und Einrichtungen gewerblicher Kleinbetriebe sowohl Beiträge als auch Investitionskredite gewährt (kombinierte Unterstützung), so müssen dem BLW das Beitragsgesuch sowie die sachdienlichen Daten für die Meldung des Investitionskredites (Art. 53) gleichzeitig eingereicht werden. Die Einreichung muss elektronisch über das Informationssystem eMapis erfolgen.

Art. 24 Bst. d

Eine Stellungnahme des BLW ist nicht erforderlich, wenn:

d. der Zuschlag nach Artikel 19 Absatz 5 unter 15 Prozent des pauschalen Beitrages liegt.

Art. 25 Abs. 2 Bst. d

d. die sachdienlichen Daten für den Investitionskredit (Art. 53) bei kombinierten Unterstützungen;