Vorlagen
Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 167 Seiten
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Art. 28a Abs. 2ter
2terDie Vereinbarung kann während der Umsetzungsphase angepasst und um neue Massnahmen ergänzt werden. Solche Massnahmen werden mit einem reduzierten Beitragssatz gefördert.
Art. 30 Abs. 1
1Der Kanton kann für jedes Projekt, entsprechend dem Baufortschritt, Teilzahlungen verlangen.
Art. 31 Baubeginn und Anschaffungen
1Mit dem Bau darf erst begonnen und Anschaffungen dürfen erst getätigt werden, wenn der Beitrag rechtskräftig verfügt oder vereinbart ist und die zuständige kantonale Behörde die entsprechende Bewilligung erteilt hat.
2Die zuständige kantonale Behörde kann einen vorzeitigen Baubeginn oder eine vorzeitige Anschaffung bewilligen, wenn das Abwarten der Rechtskraft der Verfügung mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre. Die kantonale Behörde darf die Bewilligung nur mit Zustimmung des BLW erteilen. Solche Bewilligungen geben jedoch keinen Anspruch auf einen Beitrag.
3Bei vorzeitigem Baubeginn oder bei vorzeitigen Anschaffungen ohne vorgängige schriftliche Bewilligung wird kein Beitrag gewährt.
Art. 32 Abs. 3
3Mehrkosten, die 100 000 Franken überschreiten und mehr als 20 Prozent des genehmigten Voranschlages betragen, bedürfen der Genehmigung durch das BLW, sofern dafür um einen Beitrag nachgesucht wird.
Art. 34 Oberaufsicht
1Das BLW übt die Oberaufsicht aus. Es kann Kontrollen vor Ort durchführen.
2Stellt das BLW im Rahmen seiner Oberaufsicht nicht bewilligte Zweckentfremdungen oder Zerstückelungen, grobe Vernachlässigungen des Unterhaltes oder der Bewirtschaftung, Verletzungen von Rechtsvorschriften, zu Unrecht gewährte Beiträge oder andere Rückerstattungsgründe fest, so kann es die Rückerstattung des zu Unrecht gewährten Beitrages gegenüber dem Kanton verfügen.
Art. 35 Abs. 1 Bst. b und Abs. 5
1Als Zweckentfremdung gilt insbesondere:
b. die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung unterstützter Gebäude; als solche ist auch die Verminderung der Futterbasis zu verstehen, wenn
dadurch die Voraussetzungen für eine Unterstützung nach Artikel 10 nicht mehr erfüllt sind;