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Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 167 Seiten
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Prozent 2. in der Hügelzone und in der Bergzone I23
3. in den Bergzonen II–IV und im Sömmerungsgebiet26
2Die Beiträge für Bodenverbesserungen können auch pauschal ausgerichtet werden. Die Pauschale bemisst sich nach dem Beitragssatz nach Absatz 1 und den Zusatzbeiträgen nach Artikel 17.
Art. 16a Abs. 4 und 4bis
4Die Beiträge für Arbeiten nach Absatz 1 bemessen sich nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a. Zusatzbeiträge nach Artikel 17 werden nicht gewährt.
4bisWerden Massnahmen zur periodischen Wiederinstandstellung von Entwässerungen im Rahmen eines Gesamtkonzeptes vorgenommen, sind die Kosten nach Art. 15 beitragsberechtigt.
Art. 17 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Bst. a
Zusatzbeiträge für Bodenverbesserungen
1Die Beitragssätze nach Artikel 16 können für folgende Zusatzleistungen maximal um je 3 Prozentpunkte erhöht werden:
a. Aufgehoben
Art. 18 Abs. 3
3In allen Zonen werden Beiträge gewährt für bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Verwirklichung ökologischer Ziele sowie zur Erfüllung der Anforderungen des Heimatschutzes. Das BLW legt die zu unterstützenden Massnahmen fest.
Art. 19 Höhe der Beiträge für landwirtschaftliche Gebäude und für bauliche
Massnahmen und Einrichtungen zur Verwirklichung ökologischer Ziele sowie Anforderungen des Heimatschutzes
1Für Ökonomie- und Alpgebäude werden pauschale Beiträge gewährt. Diese werden aufgrund des anrechenbaren Raumprogrammes pro Element, Gebäudeteil oder Einheit festgelegt.
2Bei Umbauten oder der Weiterverwendung bestehender Bausubstanz werden die pauschalen Beiträge angemessen reduziert.
3Die Beiträge nach Absatz 1 dürfen insgesamt pro Betrieb in der Hügelzone und in der Bergzone I maximal 155 000 Franken und in den Bergzonen II–IV maximal 215 000 Franken betragen.
4Die Abstufung der Beiträge pro Element, Gebäudeteil oder Einheit werden vom BLW in einer Verordnung festgesetzt.