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Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 167 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 68Fedlex · Vorlage

Anhang 3 (Art. 3–5, 7–10, 23 und 38)

Feldbesichtigung und Anforderungen an die Kulturen

Kapitel A Ziff. 1

Die Überschrift «Hybriden von Roggen» wird ersetzt durch «Hybriden von Roggen und CMS-Hybriden von Gerste».

Kapitel A Ziff. 2.2

Der Text unterhalb der Überschrift «Hybriden von Hafer, Gerste, Weichweizen, Dinkel und selbstbestäubenden Sorten von Triticale» erhält die folgende neue Fassung:

a. Die Sortenreinheit des Saatguts der Kategorie «Zertifiziertes Saatgut» muss mindestens 90 Prozent betragen. Für Hybridgerste, erzeugt durch zytoplasmatische männliche Sterilität (CMS), muss sie 85 Prozent betragen, wobei Verunreinigungen, der Restorer ausgenommen, 2 Prozent nicht überschreiten dürfen. Sie wird amtlich mittels eines angemessenen Anteils der Proben nachgeprüft.

b. Bestände zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut müssen ausreichend sortenecht und sortenrein hinsichtlich der Merkmale der Erbkomponenten sein. Wird Saatgut unter Verwendung eines Gametozides erzeugt, so muss der Bestand folgenden Normen und sonstigen Anforderungen genügen:

1. Die Sortenreinheit muss mindestens folgenden Prozentsatz erreichen:

– Hafer, Gerste, Weichweizen und Dinkel: 99,7,

– selbstbestäubendes Triticale: 99,0.

2. Die Mindesthybridität muss 95 Prozent betragen. Der Hybriditätsgrad muss mittels international üblicher Methoden, soweit vorhanden, beurteilt werden. In den Fällen, in denen die Hybridität bei der Saatgutprüfung vor der Zertifizierung bestimmt wird, kann auf die Bestimmung der Hybridität bei der Feldbesichtigung verzichtet werden.

c. Bestände zur Erzeugung von Basissaatgut und zertifiziertem Saatgut von Hybriden von Gerste durch die CMS-Technik müssen folgenden Normen genügen:

1. Der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen, die eindeutig nicht sortenecht sind, darf die folgenden Prozentsätze nicht überschreiten:

– bei Feldbeständen zur Erzeugung von Basissaatgut: 0,1 Prozent für die Erhaltungslinie (maintainer) und die Wiederherstellungslinie (restorer) sowie 0,2 Prozent für die weibliche CMS-Komponente;

– bei Feldbeständen zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut: 0,3 Prozent für die Wiederherstellungslinie (restorer) und die weibliche CMS-Komponente sowie 0,5 Prozent, wenn die weibliche CMS-Komponente ein einziges Hybrid ist.