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Vernehmlassung 2020/40: Dringliches Bundesgesetz über die Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise · 2 Seiten
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3. Gütertransportgesetz vom 25. September 20154
Art. 9a Beiträge zur Milderung der Auswirkungen der COVID-19-Krise
Der Bund kann in den Jahren 2020 und 2021 Beiträge an die Unternehmen entrichten, um die Auswirkungen der COVID-19-Krise auf den Gütertransport auf der Schienezu mildern.
4. Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 20095
Art. 28 Abs. 1bisund 2bis
1bisZudem gelten sie den Unternehmen für das Jahr 2020 die nach Auflösung der Spezialreserve nach Artikel 36 Absatz 2 verbleibenden Verluste im Verhältnis ihrer nach Artikel 30 festgelegten Anteile ab. Die Abgeltung erfolgt aufgrund der Linienerfolgsrechnungen der Unternehmen.
2bisFür das Jahr 2020 kann der Bund in Abweichung von Absatz 2 Abgeltungen an den Ortsverkehr und Angebote ohne Erschliessungsfunktion ausrichten. Die Abgeltung erfolgt aufgrund der Linienerfolgsrechnungender Unternehmen.
Art. 36 Abs. 2bis
2bisIn Abweichung von Absatz 2 ist in den Jahren 2020 und 2021 der gesamte Überschuss der Spezialreserve zuzuweisen. Transportunternehmen im Fern-, Regional-, Ortsverkehr und touristischen Verkehr, die Beiträge nach Art. 28 Abs. 1bisund 2bisin Anspruch nehmen, dürfen für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 keine Dividenden ausschütten.
II
1Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)6 als dringlich erklärt. Es untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b BV dem fakultativen Referendum.
2Es tritt am ... in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021.
4 SR 742.41
5 SR 745.1
6 SR 101