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Vernehmlassung 2020/46: Revision des Obligationenrechts (Baumängel) · 2 Seiten
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Vorentwurf
Obligationenrecht (Baumängel)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ... 1,
beschliesst:
I
Das Obligationenrecht2 wird wie folgt geändert:
Art. 219 Randtitel und Abs. 3
D. Gewährleis- 3 Aufgehoben
tung
I. Für das Mass
Art. 219a
II. Mängelrüge,1 Die Frist für die Mängelrüge beträgt beim Grundstückkauf 60 Tage. unentgeltliche
Verbesserung Mängel, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar und Verjährung waren, sind innert 60 Tagen nach ihrer Entdeckung zu rügen.
2 Der Käufer eines Grundstücks mit einer Baute, die noch zu errichten ist oder weniger als ein Jahr vor dem Verkauf neu errichtet wurde, kann auch unentgeltliche Verbesserung verlangen. Dieser Anspruch untersteht den Bestimmungen über den Werkvertrag.
3 Die Ansprüche des Käufers wegen Mängel des Grundstücks verjähren mit Ablauf von fünf Jahren nach dem Erwerb des Eigentums.
Art. 367 Abs. 1 zweiter Satz
1 …Die Frist für die Mängelrüge beträgt bei einem unbeweglichen Werk 60 Tage.
1 BBl ...
2 SR 220 2018–......