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Vernehmlassung 2020/46: Revision des Obligationenrechts (Baumängel) · 2 Seiten

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Obligationenrecht AS ...

Art. 368 Abs. 2bis

2bis Eine zum Voraus getroffene Verabredung, wonach der Anspruch auf unentgeltliche Verbesserung eingeschränkt oder ausgeschlossen wird, ist ungültig, wenn der Mangel eine Baute betrifft, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Bestellers bestimmt ist.

Art. 370 Abs. 3 zweiter Satz

3 …Die Frist für die Mängelrüge beträgt bei einem unbeweglichen Werk 60 Tage ab ihrer Entdeckung.

II

Das Zivilgesetzbuch3 wird wie folgt geändert:

Art. 839 Abs. 3

3 Sie darf nur erfolgen, wenn die Pfandsumme vom Eigentümer anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist, und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung zuzüglich Verzugszinse für die Dauer von zehn Jahren hinreichende Sicherheit leistet.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 SR 210