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Vernehmlassung 2020/48: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken) · 2 Seiten
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken)
ENTWURF
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...1,
beschliesst:
I
Der vierundzwanzigste Titel des Zivilgesetzbuches2 wird wie folgt geändert:
Art. 926 Abs. 2 und 3
2 Wird ihm die Sache durch Gewalt oder heimlich entzogen, so darf er sich des Grundstückes sofort, nachdem er in Anwendung der zumutbaren Sorgfalt davon Kenntnis erlangt hat, durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen und die bewegliche Sache dem auf frischer Tat ertappten und unmittelbar verfolgten Täter wieder abnehmen.
3 Er hat sich dabei jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten; die zuständigen Behörden gewähren ihm rechtzeitig die nach den Umständen erforderliche amtliche Hilfe.
II
Die Zivilprozessordnung3 wird wie folgt geändert:
Art. 248 Bst. c
Das summarische Verfahren ist anwendbar:
c. für das gerichtliche Verbot und die gerichtliche Verfügung;
...
1 BBl ...
2 SR 210
3 SR 272