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Vernehmlassung 2020/48: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken) · 2 Seiten
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Zivilgesetzbuch und Zivilprozessordnung AS …
Gliederungstitel vor Art. 258
4. Kapitel: Gerichtliches Verbot und gerichtliche Verfügung
1. Abschnitt: Gerichtliches Verbot
Gliederungstitel vor Art. 260a
2. Abschnitt: Gerichtliche Verfügung
Art. 260a Grundsatz
1 Wem der Besitz an einem Grundstück durch verbotene Eigenmacht gestört oder entzogen wurde, kann beim Gericht beantragen, dass es gegenüber unbekannten Personen die Beseitigung der Störung oder die Rückgabe verfügt.
2 Die gesuchstellende Person hat ihren Besitz mit Urkunden zu beweisen und die rechtswidrige Störung oder Entziehung glaubhaft zu machen.
3 Das Gericht entscheidet unverzüglich und trifft die erforderlichen Vollstreckungsmassnahmen.
Art. 260b Bekanntmachung und Einsprache
Die Einsprachefrist beträgt zehn Tage seit Bekanntmachung der Verfügung und Anbringung auf dem Grundstück; im Übrigen gelten die Artikel 259 und 260 sinngemäss.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
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