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Vernehmlassung 2020/48: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken) · 2 Seiten

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Zivilgesetzbuch und Zivilprozessordnung AS …

Gliederungstitel vor Art. 258

4. Kapitel: Gerichtliches Verbot und gerichtliche Verfügung

1. Abschnitt: Gerichtliches Verbot

Gliederungstitel vor Art. 260a

2. Abschnitt: Gerichtliche Verfügung

Art. 260a Grundsatz

1 Wem der Besitz an einem Grundstück durch verbotene Eigenmacht gestört oder entzogen wurde, kann beim Gericht beantragen, dass es gegenüber unbekannten Personen die Beseitigung der Störung oder die Rückgabe verfügt.

2 Die gesuchstellende Person hat ihren Besitz mit Urkunden zu beweisen und die rechtswidrige Störung oder Entziehung glaubhaft zu machen.

3 Das Gericht entscheidet unverzüglich und trifft die erforderlichen Vollstreckungsmassnahmen.

Art. 260b Bekanntmachung und Einsprache

Die Einsprachefrist beträgt zehn Tage seit Bekanntmachung der Verfügung und Anbringung auf dem Grundstück; im Übrigen gelten die Artikel 259 und 260 sinngemäss.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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