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Vernehmlassung 2020/52: Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) · 3 Seiten
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Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsverordnung, KVAV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. November 20151 wird wie folgt geändert:
Art. 26 Freiwilliger Abbau von Reserven
1Der Versicherer kann seine Reserven abbauen, sofern er am Ende des folgenden Kalenderjahres, auch mit dem Abbau, über geschätzte Reserven gemäss Artikel 12 Absatz 3 von mehr als 100 Prozent der Mindesthöhe nach Artikel 11 Absatz 1 verfügt.
2Der Abbau erfolgt während einem oder mehreren Jahren. Der Versicherer erstellt einen entsprechenden Abbauplan. Die Aufsichtsbehörde prüft jährlich, ob die Voraussetzungen für den Abbau noch gegeben sind.
3Der Abbauplan muss vorsehen, dass der Versicherer die Prämien knapp kalkuliert; dabei muss das Verhältnis zwischen Prämien und erwarteten Kosten im gesamten örtlichen Tätigkeitsgebiet des Versicherers einheitlich sein.
4Kann mit der Umsetzung der in Absatz 3 vorgesehenen Massnahme Artikel 16 Absatz 4 KVAG nicht eingehalten werden, kann der Versicherer seinen Versicherten einen Ausgleichsbetrag ausrichten. Der für den Abbau der Reserven festgelegte Betrag wird nach einem angemessenen, vom Versicherer bestimmten Schlüssel auf die Versicherten im örtlichen Tätigkeitsbereich des Versicherers verteilt.
5Der Versicherer zieht den Ausgleichsbetrag von der von der Aufsichtsbehörde genehmigten Prämie ab und weist ihn auf der Prämienrechnung gesondert aus.
SR ..........
1 SR 832.121
2019–......