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Vernehmlassung 2020/52: Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) · 3 Seiten
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Art. 30a Deutlich höhere Prämieneinnahmen
1Die Prämieneinnahmen liegen deutlich über den kumulierten Kosten, wenn der Unterschied zwischen dem erwarteten Verhältnis von Kosten zu Prämieneinnahmen und dem effektiven Verhältnis von Kosten zu Prämieneinnahmen die Standardabweichung überschreitet.
2Die Standardabweichung wird für jeden Versicherer und Kanton gemäss der im Anhang festgelegten Formel berechnet.
Art. 30b Für den Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen massgebender
Versichertenbestand
Der Versicherer kann die zu hohen Prämieneinnahmen in einem Kanton ausgleichen, wenn sein Versichertenbestand in diesem Kanton über dem im Sinne von Artikel 91 Absatz 1 KVV2 definierten sehr kleinen Bestand liegt.
II
Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates:
Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr