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Vernehmlassung 2020/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) als indirekter Gegenvorschlag zur eidgenössischen Volksinitiative «Maximal 10% des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative)» · 2 Seiten
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Bundesgesetz Vorentwurf über die Krankenversicherung (KVG)
(Prämienverbilligung)
Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom [Datum]1,,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 65 Abs. 1ter und 1quater
1terJeder Kanton regelt die Prämienverbilligung so, dass diese pro Kalenderjahr gesamthaft einem bestimmten Mindestanteil der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Versicherten entspricht, die ihren Wohnsitz im Kanton haben. Der Mindestanteil beträgt:
a. 7,5 Prozent der Bruttokosten, wenn die Prämien im Durchschnitt mehr als 14 Prozent des verfügbaren Einkommens der Versicherten, die ihren Wohnsitz im Kanton haben, ausmachen;
b. 5 Prozent der Bruttokosten, wenn die Prämien im Durchschnitt mehr als 10 Prozent und nicht mehr als 14 Prozent des verfügbaren Einkommens der Versicherten, die ihren Wohnsitz im Kanton haben, ausmachen;
c. 4 Prozent der Bruttokosten, wenn die Prämien im Durchschnitt nicht mehr als 10 Prozent des verfügbaren Einkommens der Versicherten, die ihren Wohnsitz im Kanton haben, ausmachen.
1quaterDer Bundesrat bestimmt die massgebenden Prämien und regelt, wie die Bruttokosten, das verfügbare Einkommen, die Prämien und der Durchschnitt nach Absatz 1tervon den Kantonen zu ermitteln sind.
SR ...
1BBl 2021 ...
2 SR 832.10
2020–