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Vernehmlassung 2020/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) als indirekter Gegenvorschlag zur eidgenössischen Volksinitiative «Maximal 10% des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative)» · 2 Seiten

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II

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ….

In den ersten zwei Kalenderjahren nach dem Inkrafttreten der Änderung vom … beträgt der Mindestanteil nach Artikel 65 Absatz 1terin allen Kantonen 4 Prozent der Bruttokosten.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Es ist der indirekte Gegenvorschlag zur Volksinitiative vom 23. Januar 20203 «Maximal 10 % des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative)».

3 Es ist im Bundesblatt zu veröffentlichen, sobald die Volksinitiative «Maximal 10 % des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative)» zurückgezogen oder abgelehnt worden ist.

4 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 BBl 2020 1740