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Vernehmlassung 2020/73: Verordnung über die Einfuhr von nachhaltig produziertem Palmöl aus Indonesien zum Präferenz-Zollansatz · 3 Seiten

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Verordnung über die Einfuhr von nachhaltig produziertem Palmöl aus Indonesien zum Präferenz-Zollansatz

vom … Entwurf Dezember 2020

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19821 über

aussenwirtschaftliche Massnahmen und auf Artikel 130 des Zollgesetzes vom 18. März 20052, sowie in Ausführung des umfassenden

Wirtschaftspartnerschaftsabkommens vom 16. Dezember 20183 zwischen den EFTA-Staaten und Indonesien (CEPA),

verordnet:

Art. 1 Einfuhr von Palmöl und Palmkernöl zum Präferenz-Zollansatz

Wer Palmöl und seine Fraktionen der Zolltarifnummer 1511 (Palmöl) oder Palmkernöl und seine Fraktionen der Zolltarifnummer 1513 (Palmkernöl) zu einem in Anhang 2 der Freihandelsverordnung 2 vom 27. Juni 19954 festgelegten Zollansatz (Präferenz-Zollansatz) aus Indonesien einführen will, muss nachweisen, dass die Ware in Übereinstimmung mit den Nachhaltigkeitszielen nach Artikel 8.10 CEPA erzeugt worden ist (Nachhaltigkeitsnachweis).

Art. 2 Form, Zeitpunkt und Gültigkeit des Nachhaltigkeitsnachweises

1Der Nachhaltigkeitsnachweis muss mit einem Lieferkettenzertifikat nach Artikel 3 erbracht werden.

2Der Nachhaltigkeitsnachweis muss vor der ersten Einfuhr von Palmöl oder Palmkernöl zum Präferenz-Zollansatz vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) genehmigt werden.

3Er gilt für alle Einfuhren von Waren, für die das Lieferkettenzertifikat ausgestellt worden ist, als erbracht.

1 SR 946.201

2 SR 631.0

3SR 0…..

4 SR 632.319

2020–......