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Vernehmlassung 2020/73: Verordnung über die Einfuhr von nachhaltig produziertem Palmöl aus Indonesien zum Präferenz-Zollansatz · 3 Seiten
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Art. 5 Zollanmeldung
1Wer Palmöl oder Palmkernöl zum Präferenz-Zollansatz aus Indonesien einführen will, muss in der Zollanmeldung die Nachweisnummer der Genehmigung angeben.
2Er oder sie bestätigt mit der Zollanmeldung, dass die eingeführte Ware gestützt auf ein Zertifizierungssystem nach Artikel 3 zertifiziert ist.
Art. 6 Überprüfung der Zertifizierungssysteme
1Das SECO überprüft in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) die Zertifizierungssysteme nach Artikel 3 regelmässig darauf hin, ob die folgenden Voraussetzungen nach wie vor erfüllt sind:
a. Die Zertifizierungssysteme sind geeignet, die Einhaltung der Nachhaltigkeitsziele nach Artikel 8.10 CEPA zu zertifizieren.
b. Die verantwortlichen Organisationen stellen die wirksame Umsetzung der Zertifizierungssysteme sicher.
c. Interne Prozesse im Zusammenhang mit Revisionen und Beschwerden werden transparent und nachvollziehbar abgewickelt.
d. Die Zertifizierungssysteme werden von einer unabhängigen Stelle überprüft.
e. Die Rückverfolgbarkeit von Palmöl und Palmkernöl wird sichergestellt.
2Es kann bei der Überprüfung Hinweise Dritter, insbesondere der Zivilgesellschaft, berücksichtigen und Expertinnen und Experten beiziehen.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am … in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident:
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr