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Vernehmlassung 2020/74: Übertragung einzelner Aufgaben/Zuständigkeiten der Militärjustiz an die zivilen Justizbehörden; Änderung des Militärstrafgesetzes · 5 Seiten

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Art. 278c

Ungehorsam gegen

militärische und Wer vom Bundesrat, von kantonalen Regierungen oder von andern behördliche bürgerlichen oder militärischen zuständigen Stellen zur Wahrung der Massnahmen

militärischen Interessen oder der Neutralität oder in Ausübung der Polizeigewalt erlassenen allgemeinen Befehlen oder bekannt gemachten Verordnungen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt,

wer vorsätzlich besonderen Anordnungen oder Weisungen zuwiderhandelt, die von einer militärischen Stelle, einem Angehörigen der Armee oder einer bürgerlichen Stelle zur Wahrung der militärischen Interessen erlassen wurden,

wird, sofern keine andere Strafbestimmung zutrifft, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Bundesgesetz vom 23. Juni 19504 über den Schutz militärischer Anlagen

Art. 9

1Wer eine Handlung begeht, die nach diesem Gesetz mit Strafe bedroht ist, untersteht der Militärstrafgerichtsbarkeit. Ausgenommen sind Zivilpersonen in Friedenszeiten, sofern sie bei der Begehung der Tat nicht mit Personen, die dem Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19275 unterstehen, zusammengewirkt haben.

2Ist eine Zivilperson einer strafbaren Handlung nach diesem Gesetz beschuldigt, so kann der Bundesrat deren Beurteilung der zivilen Gerichtsbarkeit übertragen, sofern keine sachlichen Gründe für die Zuständigkeit der militärischen Strafgerichtsbarkeit sprechen. Der Richter wendet auf diese Person das Militärstrafrecht an.

4 SR 510.518

5 SR 321.0