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Vernehmlassung 2020/74: Übertragung einzelner Aufgaben/Zuständigkeiten der Militärjustiz an die zivilen Justizbehörden; Änderung des Militärstrafgesetzes · 5 Seiten

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Art. 4 Ziff. 1 drittes und sechstes Lemma

Im Falle aktiven Dienstes unterstehen dem Militärstrafrecht überdies, wenn und soweit der Bundesrat die Unterstellung beschliesst:

1. Zivilpersonen, die sich schuldig machen:

der landesverräterischen Verletzung militärischer Geheimnisse (Art. 86), des militärischen Landesverrats (Art. 87) oder der landesverräterischen Nachrichtenverbreitung (Art. 89),

einer Störung der militärischen Sicherheit (Art. 98–107),

Art. 218 Abs. 5

5Ist eine Zivilperson einer strafbaren Handlung nach diesem Gesetz beschuldigt, so kann der Bundesrat deren Beurteilung der zivilen Gerichtsbarkeit übertragen, sofern keine sachlichen Gründe für die Zuständigkeit der militärischen Strafgerichtsbarkeit sprechen. Der Richter wendet auf diese Person das Militärstrafrecht an.

Art. 220

Gerichtsbarkeit bei 1

Beteiligung von Sind an einer rein militärischen Straftat (Art. 61–85) oder an einem Zivilpersonen Verbrechen oder Vergehen gegen die Landesverteidigung und gegen

die Wehrkraft des Landes (Art. 86-107) neben Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, andere Personen beteiligt, so sind alle Beteiligten der Militärstrafgerichtsbarkeit unterworfen.

2Sind an einer gemeinen Straftat (Art. 115–179) neben Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, andere Personen beteiligt, so bleiben diese der zivilen Strafgerichtsbarkeit unterworfen.

3In Fällen nach Absatz 2 kann der Bundesrat die der Militärstrafgerichtsbarkeit unterworfenen Personen ebenfalls dem zivilen Strafgericht unterstellen. Der Richter wendet auf diese Personen das Militärstrafrecht an.

Art. 223 Abs. 1

1Anstände über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit sowie über die Zulässigkeit einer Übertragung an die zivile Gerichtsbarkeit nach Artikel 218 Absatz 5 werden vom Bundesstrafgericht endgültig entschieden.

II

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.