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Vernehmlassung 2020/74: Übertragung einzelner Aufgaben/Zuständigkeiten der Militärjustiz an die zivilen Justizbehörden; Änderung des Militärstrafgesetzes · 5 Seiten
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Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Strafgesetzbuch3
Art. 278a–278c einfügen vor dem Gliederungstitel des Vierzehnten Titels
Art. 278a
Spionage und1
landesverräterische Wer vorsätzlich Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände, Verletzung die im Interesse der Landesverteidigung geheim zu halten sind, weil militärischer
Geheimnisse deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der
Armee gefährden würde,
ausspäht, um sie einem fremden Staat oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich zu machen oder
einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich macht,
wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.
2Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Art. 278b
Verletzung1
militärischer Wer vorsätzlich Akten oder Gegenstände, Vorkehren, Verfahren Geheimnisse oder Tatsachen, die im Interesse der Landesverteidigung oder auf-
grund vertraglicher Abmachungen geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, veröffentlicht oder auf andere Weise Unbefugten bekannt oder zugänglich macht,
wer vorsätzlich solche Akten oder Gegenstände widerrechtlich an sich nimmt, abbildet oder vervielfältigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.