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Vernehmlassung 2020/74: Übertragung einzelner Aufgaben/Zuständigkeiten der Militärjustiz an die zivilen Justizbehörden; Änderung des Militärstrafgesetzes · 5 Seiten
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Militärstrafgesetz ENTWURF (MStG)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,
beschliesst:
I
Das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19272 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 7 und 7bis
1Dem Militärstrafrecht unterstehen:
7. ausländische Militärpersonen, die sich schuldig machen der landesverräterischen Verletzung militärischer Geheimnisse (Art. 86), der Sabotage (Art. 86a), der Schwächung der Wehrkraft (Art. 94–96), der Verletzung militärischer Geheimnisse (Art. 106) oder des Ungehorsams gegen militärische und behördliche Massnahmen, die der Vorbereitung oder Durchführung der Mobilmachung der Armee oder der Wahrung des militärischen Geheimnisses dienen (Art. 107);
7bis. Zivilpersonen, die sich schuldig machen der Sabotage (Art. 86a) oder der Schwächung der Wehrkraft (Art. 94–96);
1BBl …
2 SR 321.0
2021–......