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Vernehmlassung 2020/8: Pa.Iv. Mitwirkungspflicht im Asylverfahren. Überprüfungsmöglichkeit bei Mobiltelefonen · 3 Seiten

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Asylgesetz AS...

Angehörigen bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

II

Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20056 wird wie folgt geändert:

Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3

1Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abisStGB7 oder Artikel 49a oder 49abisMStG8, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:

b. in Haft nehmen, wenn:

3. konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 47 Absatz 1 AsylG nicht nachkommt,

III

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

6 SR 142.20

7 SR 311.0

8 SR 321.0

2020–......