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Vernehmlassung 2020/8: Pa.Iv. Mitwirkungspflicht im Asylverfahren. Überprüfungsmöglichkeit bei Mobiltelefonen · 3 Seiten

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Asylgesetz AS ...

a. Mobiltelefone, Smartphones und -watches, SIM-Karten;

b. Computer, Laptops, Notebooks, Tablets;

c. Speichermedien wie USB-Sticks, SD-Speicherkarten, DVD und CD-ROM.

3Bis zur Auswertung können die Personendaten auf einem gesicherten Server des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zwischengespeichert werden.

4Die Auswertung erfolgt grundsätzlich während der Vorbereitungsphase (Art. 26) durch Mitarbeitende des SEM in Anwesenheit der asylsuchendenden Person, ausser diese verzichtet auf die Anwesenheit bei der Auswertung oder weigert sich, bei der Auswertung anwesend zu sein. Die Auswertung wird in einem Protokoll festgehalten. Sie erfolgt auf der Grundlage der nach Absatz 3 zwischengespeicherten Daten und falls nötig anhand der Prüfung des elektronischen Datenträgers.

5Nach der Auswertung werden die Personendaten gelöscht. Alle Personendaten werden spätestens nach einem Jahr seit der Speicherung automatisch gelöscht. Der Bundesrat legt fest, welche Daten nach Absatz 1 erhoben werden, und regelt den Zugriff sowie die Einzelheiten der Auswertung der Personendaten.

6Alle ausgewerteten Personendaten sind im Asyldossier abzulegen. Die asylsuchende Person kann sich zur Auswertung äussern.

Art. 47 Mitwirkungspflicht im Rahmen des Wegweisungsverfahrens und

Massnahmen bei unbekannten Aufenthalt

1Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.

2Steht die Identität der betroffenen Person nicht fest und können gültige Reisepapiere nicht mit zumutbarem Aufwand auf anderen Wegen beschafft werden, so kann das SEM die betroffene Person nach Eintritt der Rechtskraft verpflichten, elektronische Datenträger auszuhändigen.

3Die Auswertung der Personendaten sowie das Verfahren richten sich sinngemäss nach Artikel 8a. Die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Personendaten können an die Behörden des für die Wegweisung zuständigen Kantons weitergeleitet werden.

4Entziehen sich weggewiesene Asylsuchende durch Verheimlichung ihres Aufenthaltsortes dem Vollzug, so kann der Kanton oder das SEM sie polizeilich ausschreiben lassen.

Art. 96 Abs. 1

1Das SEM, die Beschwerdebehörden sowie die mit Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten privaten Organisationen können Personendaten, insbesondere auch besonders schützenswerte Daten oder Persönlichkeitsprofile nach Artikel 3 Buchstaben c und d DSG5 einer asylsuchenden oder schutzbedürftigen Person und ihrer

5 SR 235.1

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