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Vernehmlassung 2020/8: Pa.Iv. Mitwirkungspflicht im Asylverfahren. Überprüfungsmöglichkeit bei Mobiltelefonen · 3 Seiten

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Asylgesetz AsylG

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom …1 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom…,2

beschliesst:

I

Das Asylgesetz vom 26. Juni 19983 wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 1 Bst. g und Abs. 4

1Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:

g. dem SEM elektronische Datenträger aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch mit zumutbarem Aufwand auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.

4Aufgehoben

Art. 8a Bearbeitung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern

1Das SEM kann während der Dauer des Asylverfahrens zur Abklärung der Identität, der Nationalität und des Reiseweges Personendaten der betroffenen asylsuchenden Person, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 3 Buchstabe c des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) vom 19. Juni 19924 aus elektronischen Datenträgern bearbeiten.

2Elektronische Datenträger sind insbesondere:

1BBl ...

2BBl ...

3 SR 142.31

4 SR 235.1

2020–......