Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/101: Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) · 18 Seiten

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4.3.2 Unbefugte Manipulation von Fernmeldeanlagen

Die Digitalisierung hat grosse Auswirkungen auf die Gesellschaft, da sie den Alltag der Menschen direkt be- trifft. Cybervorfälle verunsichern die Menschen bei der Nutzung digitaler Angebote. Es ist für das Vertrauen der Gesellschaft in die digitalen Technologien wichtig, dass diese einen Mindeststandard an Sicherheit erfül- len. Wenn die Konsumentinnen beim IAP ein Gerät beziehen, sollten sie daher davon ausgehen können,

dass dieses gemäss Massnahme 2 so konfiguriert ist, dass es gegenüber Cyberangriffen minimal geschützt ist.

4.4 Auswirkungen in weiteren überprüften Bereichen

4.4.1 Netzwerksicherheit von 5G-Mobilfunknetzen

Mögliche Auswirkungen sowohl auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete, auf die Umwelt als auch andere Auswirkungen wurden geprüft. Es ist potenziell mit indirek- ten, nutzenseitigen Auswirkungen in Folge sicherer 5G-Netze zu rechnen. Diese Auswirkungen sind jedoch unspezifisch und betreffen nicht bestimmte 5G-Anwendungen und –Nutzer. Deswegen wird für die genann- ten Bereiche nicht einzeln auf die Auswirkungen eingegangen. Der erwartete allgemeine Nutzen ist unter den Ziff. 4.2.1 (Auswirkungen auf die Volkswirtschaft) und 4.3.1 (Auswirkungen auf die Gesellschaft) be- schrieben.

4.4.2 Unbefugte Manipulation von Fernmeldeanlagen

Mögliche Auswirkungen sowohl auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete, auf die Umwelt als auch andere Auswirkungen wurden geprüft. Es ist potenziell mit indirek- ten, nutzenseitigen Auswirkungen in Folge eines erhöhten Schutzniveaus im Bereich der Cyber-Sicherheit zu rechnen. Diese Auswirkungen sind jedoch unspezifisch, weswegen für die genannten Bereiche nicht ein- zeln auf die Auswirkungen eingegangen wird. Der erwartete allgemeine Nutzen ist unter den Ziff. 4.2.2 (Aus- wirkungen auf die Volkswirtschaft) und 4.3.2 (Auswirkungen auf die Gesellschaft) beschrieben.

5 Rechtliche Aspekte

Mit den vorgeschlagenen Bestimmungen wird Artikel 48a FMG umgesetzt. Absatz 2 dieser Bestimmung überträgt dem Bundesrat weitreichende legislative Kompetenzen im Bereich der Sicherheit von Informatio- nen und von Fernmeldeinfrastrukturen und -diensten. Gemäss Artikel 62 Absatz 2 FMG kann der Bundesrat dem BAKOM die Aufgabe übertragen, die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften zu er- lassen (siehe auch Art. 105 Abs. 1 FDV). Dabei muss das BAKOM die international geltenden Normen be- rücksichtigen. Insbesondere entwickelt die Europäische Union ein Zertifizierungssystem für die Cybersicher- heit von 5G-Netzen (vgl. Kommentar zu Art. 96g), das in Bezug auf die Artikel 96d bis 96g so weit wie möglich als Modell dienen sollte.

Die in Artikel 96f Absatz 2 vorgesehene Standortplicht für Netzwerk- und Sicherheitsbetriebszentren ist mit Artikel XIVbisAbsatz 1 Buchstabe b von Anhang 1B des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorgani- sation (General Agreement on Trade in Services; GATS) kompatibel (vgl. Erläuterungen zu Art. 96f Abs. 2).