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Vernehmlassung 2021/101: Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) · 3 Seiten

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Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 9. März 20071 über Fernmeldedienste wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 96

3. Abschnitt: Störungsmeldung

Art. 96

1Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen Störungen im Betrieb ihrer Fernmeldeanlagen und -dienste, welche potenziell mindestens 30'000 Kundinnen und Kunden betreffen, unverzüglich der Nationalen Alarmzentrale melden.

2Die Nationale Alarmzentrale informiert das BAKOM über die gemeldeten Störun- gen.

Gliederungstitel vor Art. 96a

4. Abschnitt: Unbefugte Manipulation von Fernmeldeanlagen

Art. 96a Sicherheitsmassnahmen

1Die Anbieterinnen von Internetzugängen bekämpfen Angriffe auf die Verfügbar- keit von Diensten, die durch eine Vielzahl von gezielten Anfragen durch eine grosse Zahl von Quellen verursacht werden (Distributed-Denial-of-Service attack; DDoS-Angriff), indem sie mit vertretbaren technischen Möglichkeiten verhindern, dass ausgehende Verbindungen mit gefälschten Adressierungselementen möglich sind.

2Sie konfigurieren die Sicherheitseigenschaften aller Fernmeldeanlagen, die sie ihren Kundinnen und Kunden zur Verfügung stellen, gemäss den anerkannten Re-

1 SR 784.101.1