Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/101: Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) · 18 Seiten

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die der Bundessrat in Artikel 96f festgelegt hat, gemäss Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b FMG konkretisie- ren. Dabei ist es für die Notifikationen im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) und der Europäi- schen Freihandelsassoziation (EFTA) zuständig. Im Weiteren sind die einschlägigen Bestimmungen der Ver- ordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen (FAV; SR 784.101.2) anwendbar. Insbesondere gilt Artikel 17 FAV für die Akkreditierung, Anerkennung oder Zulassung von Prüf- und Konformitätsbewer- tungsstellen. Wird eine bezeichnete technische Norm geändert, so muss das BAKOM festlegen, ab welchem Zeitpunkt die Vermutung der Konformität für konforme Funkanlagen nach der vorangehenden Fassung da- hinfällt (vgl. Art. 8 Abs. 2 FAV).

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

4.1.1 Netzwerksicherheit von 5G-Mobilfunknetzen

Auswirkungen in finanzieller, personeller und anderer Hinsicht auf den Bund wurden geprüft und sind in ei- ner ersten Phase nicht in relevantem Ausmass zu erwarten. Die Umsetzung und Kostentragung hat zu- nächst vorab durch die Unternehmen zu erfolgen. Für das BAKOM resultiert im Bereich der Normierung und der Aufsicht im Zusammenhang mit Sicherheitsbestrebungen zu 5G Mobilfunknetzen dennoch ein zusätzli- cher Aufwand, der gegenwärtig schwer zu beziffern ist. In einer ersten Phase sollen denn auch die zusätzli- chen Aufgaben im Bereich der Standardisierung und der Aufsicht in die bestehenden Arbeitsprozesse des BAKOM integriert werden. Die weitere Entwicklung ist diesbezüglich jedoch aufmerksam zu verfolgen.

4.1.2 Unbefugte Manipulation von Fernmeldeanlagen

Auswirkungen in finanzieller, personeller und anderer Hinsicht auf den Bund wurden geprüft und sind für den Bund insgesamt nicht in relevantem Ausmass zu erwarten. Das NCSC informiert bereits heute die Anbiete- rinnen über mögliche Cyberangriffe in oder aus ihrem Netz, da dies für die Cybersicherheit der Schweiz von grosser Bedeutung ist. Die in der Verordnung beschriebene Aufgabe des NCSC kann daher mit den beste- henden Ressourcen ausgeführt werden. Beim BAKOM führen die neuen Aufgaben im Bereich Cyber-Sicher- heit und der gemeinsame Vollzug mit dem NCSC zu einem zusätzlichen Bedarf von ein bis zwei Stellen. Da- für verfügt das NCSC über einen Stellenpool. Das BAKOM hatte bereits in der Vergangenheit Bedarf geltend gemacht, wurde aber bisher nicht berücksichtigt. Mit den vorliegenden Bestimmungen ist der Bedarf nun ausreichend konkret. In der Gesamtsicht ergeben sich für den Bund keine relevanten Auswirkungen, da der Stellenpool bereits besteht.

4.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

4.2.1 Netzwerksicherheit von 5G-Mobilfunknetzen

Mit den vorgeschlagenen vier Massnahmen zur 5G-Sicherheit werden kostenseitig die drei in der Schweiz tätigen Mobilfunkkonzessionärinnen (MNO) adressiert.

Im Zeitraum zwischen Ende März und Mitte Mai 2021 hat das BAKOM bei den drei MNO eine Umfrage zu den von ihnen ergriffenen und geplanten technischen Massnahmen aus der 5G-Toolbox sowie deren Kosten durchgeführt.

Die Umfrage hat gezeigt, dass die Anbieterinnen bei ihren Informations-Sicherheits-Management-Systemen (ISMS) grossen Wert auf die ISO Norm 27001 legen. Auf diese und vergleichbare Normen sollen sich auch die konkretisierten Anforderungen in den technischen und administrativen Vorschriften beziehen. Für die MNO ist daher gegenüber dem Status Quo nicht mit grossen Änderungen und Kosten zu rechnen.

Aus den Eingaben lässt sich auch ableiten, dass die MNO eine Zertifizierung von Netzelementen grundsätz- lich unterstützen und von ihren Lieferanten auch gewisse Sicherheitsanforderungen verlangen. Internatio- nale Normen werden von ihnen in den Vordergrund gestellt, allen voran die GSMA NESAS. Es ist zu erwar- ten, dass mit einer Regelung in diesem Bereich nicht mit signifikanten zusätzlichen Kosten zu rechnen ist. Die Pflicht Network Operation Centers (NOC) und Security Operation Centers (SOC) in der Schweiz, dem europäischen Wirtschaftsraum oder dem UK zu betreiben wird grundsätzlich bereits erfüllt.