Vernehmlassungsvorlage EnEV
Vernehmlassung 2021/102: Teilrevisionen der Raumplanungsverordnung, der Energieeffizienzverordnung und der Niederspannungs-Installationsverordnung · 3 Seiten
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Verordnung
Anhang 4.1 (Art. 10, 11 und 12a)
Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Eigenschaften von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern
Klammerverweis bei Anhangnummer
(Art. 10–12)
Ziff. 3.3
3.3 Kategoriengrenzen
3.3.1 Die Grenze zwischen den Kategorien B und C wird gestützt auf das Primär-
energie-Benzinäquivalent (PE-BÄ) festgesetzt, das dem Zielwert gemäss Art. 17b Abs. 2 Bst. a der CO2- Verordnung vom 30. November 20123 entspricht.
3.3.2 Die übrigen Kategoriengrenzen werden so festgesetzt, dass der Unterschied
von einer Kategoriengrenze zur nächsthöheren oder nächsttieferen Kategoriengrenze jeweils 20 Prozent des dem Zielwert entsprechenden PE-BÄ beträgt.
Ziff. 3.4
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