Erläuternder Bericht NIV
Vernehmlassung 2021/102: Teilrevisionen der Raumplanungsverordnung, der Energieeffizienzverordnung und der Niederspannungs-Installationsverordnung · 4 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Revision der Niederspannungs-Installationsverordnung
1. Grundzüge der Vorlage
Die Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001 (NIV; SR 734.27) regelt die Voraussetzungen für das Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen und die Kontrolle dieser Installationen. Die Sicherheit der elektrischen Niederspannungsinstallationen ist periodisch durch unabhängige Kontrollorgane zu prüfen und mit dem sogenannten Sicherheitsnachweis nachzuweisen. Die Periodizität dieser Prüfungen richtet sich nach dem von diesen Anlagen ausgehenden Gefahrenpotenzial – je grösser die Gefahr, die von einer Anlage ausgehen kann, desto kürzer die Kontrollperiode. Die Kontrollperioden für die verschiedenen elektrischen Niederspannungsinstallationen sind im Anhang zur NIV festgelegt.
Wer elektrische Niederspannungsinstallationen erstellt, muss hierbei die aktuellen Normen einhalten (Niederspannungsinstallationsnormen NIN). Noch heute befinden sich in älteren Gebäuden elektrische Niederspannungsinstallationen nach dem sogenannten «Schema III» oder dem «Schema II». Diese Hausinstallationen wurden nach den dannzumal geltenden Vorschriften bis 1985 erstellt, entsprechen jedoch nicht mehr der heutigen Normung und damit nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik. Ein Ersatz solcher Installationen durch eine solche, welche dem aktuellen Stand der Normen entspricht, würde die Sicherheit massgeblich erhöhen und wäre grundsätzlich anzustreben (erhöhte Gefahr eines unter Umständen fatalen Fehlerstroms). Von einer entsprechenden Verpflichtung zum Ersatz solcher Installationen wurde jedoch bei der Teilrevision der NIV per 1. Januar 2018 abgesehen, da damit ein Eingriff ins Eigentum einhergegangen wäre, welcher unverhältnismässig wäre. Stattdessen wurden diese Installationen mit jener Revision in Ziffer 2.3.11 des Anhangs zur NIV einer strengeren Kontrollperiode unterworfen: sie sind mit einer Periodizität von fünf Jahren zu kontrollieren; dies im Unterschied zu aktuelleren Hausinstallationen, die einer 20-jährigen Kontrollperiode unterworfen sind.
Es hat sich seit der letzten NIV-Revision gezeigt, dass solche Hausinstallationen oftmals nicht vollständig, sondern nur teilweise nach Schema III bzw. II ausgeführt sind, so dass sich innerhalb dieser Gebäude (bspw. in einem Einfamilienhaus) sowohl Installationsabschnitte nach aktuellem Stand der Technik als auch solche nach Schema III bzw. II befinden (gemischte Installationen; bspw. besteht in einem oder mehreren Räumen noch ein Installationsabschnitt nach Schema III bzw. II). Dies hat nach aktuell geltendem Anhang zur Folge, dass die Installationsabschnitte nach Schema III bzw. II in den entsprechenden Räumen mit einer Periodizität von fünf Jahren zu kontrollieren sind, die restlichen Installationen hingegen mit einer solchen von 20 Jahren. Betroffen sind rund 15 bis 20 % der Gebäude, Tendenz abnehmend. Für solche Gebäude sind mithin mehrere Kontrollprozeduren abzuwickeln – mit entsprechendem Aufwand für Eigentümerinnen und Eigentümer, Kontrollorgane und Netzbetreiberinnen: Die Netzbetreiberinnen, welche die Eigentümerinnen und Eigentümer zur Veranlassung der periodischen Kontrolle auffordern müssen, sind verpflichtet, für solche Gebäude mehrere Sicherheitsnachweise zu führen; diese Sicherheitsnachweise betreffen indes oftmals nur marginale Installationsabschnitte der gesamten Installation im Gebäude und verteilen sich unter Umständen auf mehrere Räume. Die für die Kontrolle notwendige Erfassung und Lokalisierung solcher Installationsabschnitte ist mit einem übermässigen Aufwand verbunden. Für die Eigentümerinnen und Eigentümer sind die verschiedenen Kontrollprozeduren mit administrativen (Gewährleistung des Zutritts) und finanziellem Aufwand (Entschädigung der Kontrolleurinnen und Kontrolleure) verbunden.
Um diesen durch mehrere Kontrollprozeduren hervorgerufenen Aufwand zu verringern, soll neu die gesamte Installation, die neben Installationsabschnitten nach aktuellem Stand der Technik noch veraltete Schema III bzw. Schema II-Installationsabschnitte enthält, der kürzeren Kontrollperiode von fünf Jahren unterworfen werden. Damit wird gleichzeitig ein Anreiz geschaffen, solche veraltete Installationen zu ersetzen und auf den aktuellen Stand der Technik zu bringen, was die Sicherheit bedeutend erhöht. In der Praxis weisen die Kontrolleurinnen und Kontrolleure die betreffenden Eigentümerinnen und Eigentümer auf die sicherheitsrelevanten Nachteile dieser veralteten Installationen hin.