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Vernehmlassung 2021/105: Änderung des Bundesgesetzes über Förderung von Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Tourismus · 2 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

3 Für Vorhaben, deren Umsetzung vor dem 1. Januar 2023 beginnt oder über den 31. Dezember 2026 hinausdauert, kommt für die gesamte Projektdauer ein durchschnittlicher Höchstsatz zur Anwendung; dieser wird pro rata temporis berechnet.

4 Können für ein Vorhaben auch andere Bundessubventionen beansprucht werden, so dürfen die gesamten Bundesmittel im Zeitraum 2023 – 2026 höchstens 70 Prozent der Gesamtkosten betragen.

II

Dieses Gesetz gilt bis zum 31. Dezember 2026; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.