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Vernehmlassung 2021/109: Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Ethanol (Ethanolpflichtlagerverordnung) · 5 Seiten

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Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Ethanol (Ethanolpflichtlagerverordnung)

vom ….. Entwurf

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 7 Absatz 1, 8 Absatz 2, 57 Absatz 1 und 60 Absatz 2 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20161 (LVG),

verordnet:

Art. 1 Grundsatz

Die im Anhang aufgeführten Waren sind zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit Ethanol der Pflichtlagerhaltung unterstellt.

Art. 2 Lagerpflicht

1Wer im Anhang aufgeführtes Ethanol einführt, herstellt, verarbeitet oder zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt, ist lagerpflichtig.

2Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete, nicht jedoch die Zollausschlussgebiete.

3Nicht lagerpflichtig ist, wer pro Kalenderjahr weniger als 1000 kg an Waren nach dem Anhang einführt, herstellt, verarbeitet oder zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt.

4Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) kann Lagerpflichtige, die nur einen geringfügigen Beitrag zur Versorgungssicherheit leisten, vom Abschluss eines Pflichtlagervertrags befreien.

Art. 3 Meldepflichten

1Lagerpflichtige, die Ethanol nach dem Anhang zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringen, müssen das BWL unverzüglich darüber informieren.

2Sie müssen dem BWL periodisch über Art und Menge der in Verkehr gebrachten Güter Meldung erstatten. Das BWL erlässt die notwendigen Weisungen.

SR 531.215..........

1 SR 531 2020–......